Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 456
§ 456 – Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist. (2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen worden ist. (3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.
Kurz erklärt
- § 87a Absatz 2 gilt auch für Weiterbildungen, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach diesem Datum beendet wurden.
- § 131a Absatz 3 bleibt in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung für Weiterbildungen, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, anwendbar.
- § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der neuen Fassung ab dem 1. Juli 2023 gilt ebenfalls für Weiterbildungen, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet wurden.
- Die Regelungen betreffen die berufliche Weiterbildung.
- Es gibt Übergangsregelungen für verschiedene Paragraphen in Bezug auf das Datum der Weiterbildung.